Krankheitskosten | Gelockerte Nachweisanforderungen bei heileurythmischer Behandlung

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Krankheitskosten erkennt das Finanzamt oft nur dann als außergewöhnliche Belastung an, wenn deren Zwangsläufigkeit nachgewiesen wird. Bei der Nachweisführung gelten drei Stufen:

 

  • Kosten üblicher medizinischer Behandlungen (z.B. Kariesbehandlung) müssen nicht gesondert nachgewiesen werden. Das Finanzamt erkennt sie an, ohne zu prüfen, ob sie zwangsläufig waren.
  • Ausgaben für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel im engeren Sinne (z.B. Hörgeräte) müssen dem Finanzamt durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden (einfacher Nachweis).

  • Bestimmte Ausgaben müssen durch ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden (qualifizierter Nachweis). Das gilt für Kosten wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden, von Bade- und Heilkuren, psychotherapeutischer Behandlungen und medizinischer Hilfsmittel im weiteren Sinne (z.B. Magnetmatratzen).

 

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) beurteilt die Heileurythmie als Hilfsmittel im engeren Sinne. Die Zwangsläufigkeit der Kosten einer heileurythmischen Behandlung muss daher nur durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden (einfacher Nachweis).

 

Einen qualifizierten Nachweis hielten die Richter nicht für erforderlich, weil sie in der Heileurythmie keine nicht anerkannte Behandlungsmethode sahen. Die Kosten heileurythmischer Behandlungen seien nicht vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.

 

Der BFH sieht Homöopathie, Anthroposophie (mit dem Heilmittel „Heileurythmie“) und Phytotherapie als besondere therapeutische Konzepte an. Sie grenzen sich zwar von der Schulmedizin ab, sind aber von großen Teilen der Ärzteschaft und weiten Bevölkerungskreisen anerkannt.

Fundstelle: BFH, Urt. v. 26.02.2014 – VI R 27/13; www.bundesfinanzhof.de