Immobilienverkauf | Vorfälligkeitsentscheidung ist nicht als Werbungskosten abziehbar

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Ein Grund, eine Darlehensschuld vorzeitig abzulösen, kann der schuldenfreie Verkauf eines Vermietungsobjekts sein. Eine deshalb an die Bank gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor. Eine solche Entschädigungszahlung steht nach Ansicht der Richter nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerbaren Einkünften.

Fundstelle: BFH, Urt. v. 11.02.2014 – IX R 42/13; www.bundesfinanzhof.de