Betriebliche Nutzung | Privatfahrzeug kann ungewollt Betriebsvermögen werden

Privatfahrzeug - Betriebsvermögen | jgp.de

Sofern Sie ein Privatfahrzeug nutzen, dürfen Sie pro beruflich gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 € als Betriebsausgaben absetzen. Diesen Themenbereich greifen Betriebsprüfer allerdings gerne auf und kontrollieren, in welchem Umfang das Fahrzeug tatsächlich betrieblich genutzt wurde. Liegt der betriebliche Nutzungsumfang über 50 %, muss das Fahrzeug dem notwendigen Betriebsvermögen zugerechnet werden. Die Anwendung des pauschalen Kilometersatzes ist dann nicht mehr zulässig.

Die tatsächlichen Kfz-Kosten dürfen zwar (gegebenenfalls geschätzt) weiter gewinnmindernd berücksichtigt werden, für die Privatfahrten muss aber ein Nutzungsvorteil nach der 1-%-Regelung versteuert werden. Dadurch erhöht sich der steuerliche Gewinn.

  

Ein Freiberufler wurde mit solchen Prüfungsfeststellungen konfrontiert. Er klagte gegen die Wertansätze der Betriebsprüfung und vertrat den Standpunkt, dass ein Fahrzeug nicht allein wegen seines betrieblichen Nutzungsumfangs ungewollt vom Privat- zum Betriebsvermögen werden darf. Der Bundesfinanzhof hat die geltenden Zuordnungsgrundsätze bestätigt, die sich allein nach dem betrieblichen Nutzungsumfang richten. Die Zuordnung zum Betriebsvermögen hänge nicht davon ab, ob der Unternehmer das Fahrzeug bewusst in seiner Bilanz aktiviere bzw. in sein Anlagenverzeichnis aufnehme.

 

HINWEIS

Sie sollten also stets im Blick behalten, wie sich das Verhältnis der beruflichen Fahrten zur Jahresgesamtfahrleistung entwickelt, und prüfen, ob die Zugehörigkeit des Fahrzeugs möglicherweise vom Privat- zum Betriebsvermögen wechselt. Die Ermittlungsmöglichkeiten des Finanzamts sind nicht zu unterschätzen: Den beruflichen Nutzungsumfang kann es auch im Nachhinein relativ leicht nachvollziehen, indem es die erklärten betrieblichen Fahrtkilometer mit der Jahresgesamtfahrleistung (z.B. laut Werkstattrechnung oder TÜV-Bescheinigung) vergleicht.

Fundstelle:

BFH, Beschl. v. 13.05.2014 – III B 152/13, NV; www.bundesfinanzhof.de