Berufshaftpflicht | Sind vom Arbeitgeber übernommene Versicherungsbeiträge Lohn?

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Bei angestellten Ärzten ist eine Berufshaftpflichtversicherung nicht zwingend vorgeschrieben. Meistens übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge, weil er im Zweifel gegenüber den Patienten haften muss. Das gilt nicht nur bei einer Haftung aus dem Vertrag, sondern auch bei einer Deliktshaftung wie einer Körperverletzung.

 

Auch eine Klinik in Schleswig-Holstein hatte die Versicherungsbeiträge für ihre angestellten Ärzte übernommen.

Das Finanzamt war der Meinung, dass diese Übernahme einen geldwerten Vorteil für die Ärzte darstellte - vergleichbar mit der Privatnutzung eines firmeneigenen Fahrzeugs.

 

Dass die Beiträge gar nicht auf den einzelnen Arzt heruntergerechnet werden konnten, sondern nur ein kalkuliertes Risiko abgesichert worden war, hielt das Finanzamt für unbeachtlich. Als Haftungsschuldnerin sollte die Klinik die Lohnsteuer für die angestellten Ärzte tragen.

 

Den Richtern des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG) ging das jedoch zu weit. Denn die Absicherung des Risikos mittels einer Haftpflichtversicherung liegt im eigenen betrieblichen Interesse der Klinik. Nur wenn die angestellten Ärzte ebenfalls ein Interesse an der „Nutzung“ der Versicherung gehabt hätten, hätte man möglicherweise von einem geldwerten Vorteil sprechen können. Ein angestellter Arzt ist aber weder auf Bundes- noch auf Landesebene (zumindest in Schleswig-Holstein) gesetzlich verpflichtet, sich zu versichern.

 

HINWEIS

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Sollte sich die Auffassung des Finanzamts einmal beim Bundesfinanzhof durchsetzen, werden wir Sie gegebenenfalls darüber informieren, welche Änderungen das mit sich bringt.

Fundstelle:

FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25.06.2014 – 2 K 78/13, Rev. zugelassen; www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de