Steuerfahndung | Strafverteidigungskosten können abziehbare Werbungskosten sein

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Hausbesitzer und Mieter wissen, dass nahezu alle Kosten im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden können. Nicht umlagefähige Beträge wie Finanzierungs-, Abschreibungs- oder Steuer-beratungskosten stellen zudem Werbungskosten dar, da sie mit den Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung zusammenhängen. Sie mindern also den Überschuss und verringern die Steuerlast.

Die Kosten einer Strafverteidigung sind dagegen üblicherweise keine Werbungskosten, sondern gehören in den steuerlich unbedeutenden Bereich der privaten Lebensführung. Nach Auffassung der Richter am Finanzgericht Niedersachsen (FG) muss das aber nicht zwangsläufig so sein.

 

Im Streitfall musste sich eine Architektin gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung verteidigen. Ihr wurde unterstellt, zwischen ihr und einem Mieter habe eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden. Hier stand der - im Endeffekt unbegründete - Verdacht im Raum, das Vermietungsverhältnis nur vorgetäuscht zu haben, um Kosten des gemeinsam bewohnten Reihenhauses steuerlich abzusetzen.

 

Der Gesetzgeber verlangt für eine Bewertung als Werbungskosten, dass die Aufwendungen mit den Einkünften, bei denen sie abgezogen werden sollen, objektiv zusammenhängen. Die Strafverteidigungskosten der Architektin bezüglich der angeblich geteilten Wohnung hingen nicht nur mit den Einkünften aus der Vermietung dieser Wohnung zusammen, sondern waren nach Ansicht des FG sogar erst durch diese Einkünfte hervorgerufen worden.