Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat in seinem Urteil vom 28.1.2015 entschieden, dass eine Einbauküche trotz individueller Planung und Anpassung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut darstellt, die Einbaumöbel und die Arbeitsfläche indes als Gesamtheit zu sehen sind.


Herd und Spüle werden beim erstmaligen Einbau (unselbstständige) Gebäudebestandteile, da sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, die für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt werden und ohne die das Gebäude als Wohngebäude unfertig wäre. Die Aufwendungen für den Ersatz solcher Bestandteile sind daher steuerlich sofort abzugsfähig.

Die Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte sowie für die Gesamtheit der Einbaumöbel sind hingegen zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen, soweit sie nicht teurer sind als 410 €.

 

ANMERKUNG

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, da es mit seiner Auffassung möglicherweise von der im Urteil vom 30.3.1990 vertretenen Auffassung des BFH abweicht. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 14/15 anhängig.

Fundstelle

Schleswig-Holst. FG NewsletterI/2015, Urt. v. 28.1.2015, 2 K 101/13, BFH-Urt. v. 30.3.1990 – IX R 104/85 (DW20150609)