Zurechnung der Umsatzsteuerzahlung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Einnahmen-Überschuss-Rechnung | jgp.de

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zählen bei den Einnahmen-Überschuss-Rechnern (sog. 4/3-Rechnern) als in diesem Kalenderjahr abgeflossen. Umsatzsteuervorauszahlungen stellen bei den 4/3-Rechnern Betriebsausgaben und solche regelmäßig wiederkehrende Ausgaben dar.

Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung abzugeben bzw. auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Vorauszahlung ist dann am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Verschiebt sich der Fälligkeitstermin wegen eines Samstags, Sonn- oder Feiertags vom 10.1. auf den 11.1. oder 12.1. und wird sie auch dann erst durch Überweisung bezahlt, ist die Vorauszahlung zwar fristgerecht geleistet worden; sie ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 11.11.2014 indes nicht „kurze Zeit“ nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen. Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Wird die Umsatzsteuervorauszahlung also erst am folgenden Montag bezahlt, wird sie nach Ablauf des Zehn-Tage-Zeitraums entrichtet und gilt demnach auch als im Folgejahr geleistet. Eine Verlängerung des 10-Tage-Zeitraums kommt nach Auffassung des BFH nicht infrage.

 

ANMERKUNG

Dieser Fall betrifft auch den Betriebsausgabenabzug für das Jahr 2014, weil im Jahr 2015 ein Samstag (10.1.2015) als letzter Fälligkeitstermin zum Tragen kam. Dadurch verschob sich auch der Termin auf Montag, den 12.1.2015. Wurden also Zahlungen am 12.1.2015 geleistet, gelten sie zwar als rechtzeitig geleistet, können aber erst im Jahr 2015 als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Ist vom Steuerpflichtigen eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt und wird die Voranmeldung fristgerecht eingereicht, gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen, wenn das Konto eine entsprechende Deckung aufweist. Dabei ist eine spätere Abbuchung des Finanzamtes vom Konto unbeachtlich.

 

BITTE BEACHTEN SIE!

Im Jahr 2016 fällt der 10.1. auf einen Sonntag und der Fälligkeits­termin verschiebt sich auf den 11.1. Eine Zuordnung der Zahlung zum Jahr 2015 kann nur erreicht werden, wenn die Überweisung bis zum 10.1.2016 geleistet wird.

Fundstelle

BFH-Urt. v. 11.11.2014 – VIII R 34/12 (DW20150515)