Abgeltungssteuersatz bei Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Abhängigkeit

Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 % (zzgl. Soli-Zuschlag) ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahestehende Personen“ sind.

Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch mit 3 Urteilen vom 29.4.2014 entschieden, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 % (zzgl. Soli-Zuschlag) nicht schon allein deshalb ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige sind. Der gesetzliche Tatbestand ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht.


Mit Urteil vom 28.1.2015 stellte der BFH nunmehr erstmals jedoch fest, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Gewährung von Darlehen zwischen Ehegatten aufgrund eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses ausgeschlossen ist.

 

Im entschiedenen Fall gewährte ein Steuerpflichtiger seiner Ehefrau fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer fremd vermieteten Immobilie. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Ehefrau weder über eigene finanzielle Mittel verfügte noch eine Bank den Erwerb und die Renovierung des Objekts zu 100 % finanziert hätte und sie daher auf die Darlehensgewährung durch den Kläger angewiesen war. In diesem Fall liegt nach Auffassung des BFH ein Beherrschungsverhältnis vor, das zum Ausschluss der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte führt.

Fundstelle

BFH-PM Nr. 19 v. 11.3.2015, BFH-Urt. v. 28.1.2015 – VIII R 8/14,

BFH-PM Nr. 59 v. 20.8.2014, BFH-Urt. v. 29.4.2014 VIII R 9/13,

VIII R 44/13 u. VIII R 35/13 (DW201520511)