Regelung für Postzustellung während des Streiks

Steuerbescheide des Finanzamts gelten grundsätzlich nach 3 Tagen nach ihrer Aufgabe per Post als beim Empfänger zugestellt.

SCHREIBEN VOM FINANZAMT

Bestreiten Steuerpflichtige die Zustellung innerhalb dieser Drei-Tages-Frist und bringen sie Tatsachen vor, die eine verspätete Zustellung wegen des Poststreiks glaubhaft erscheinen lassen, beginnen Fristen, z. B. für Einsprüche, ab dem vom Steuerpflichtigen angegebenen Zeitpunkt. Dies ist der Fall, wenn der Poststreik für den Zustellbezirk oder anderweitige Störungen der Postzustellung geltend gemacht werden können.

 

SCHREIBEN AN DAS FINANZAMT

Ist die Dienstleistungsfähigkeit der Post als solche infrage gestellt und die Verzögerung vorauszusehen, ist es dem Bürger laut Gesetz zumutbar, auf andere, sicherere Übermittlungswege zurückzugreifen (z. B. Einwurf in den Behördenbriefkasten, Fax o. Ä.). Im aktuellen Falle wurde bereits im Vorfeld ausführlich in den Medien über den Poststreik berichtet. Daher gelten hier Fristversäumnisse durch verspätet beim Finanzamt eingehende Briefe als selbst verschuldet.

Fundstelle:

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM 31/2015 v. 10.6.2015 (DW20150805)