Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder u. a. folgende steuerliche Maßnahmen (gültig vom 1. 8.2015 bis 31.12.2016) getroffen:

  • Für Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Spendennachweis genügt zum Beispiel auch ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking. Eine Betragsbegrenzung gibt es nicht.
  • Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Auf die Sonderaktion ist hinzuweisen. Damit können auch Vereine unbürokratisch helfen.
  • Nachweiserleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei Unterstützung von Flüchtlingen: So kann bei Flüchtlingen insbesondere auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.
  • Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden. Sichergestellt werden muss aber, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.

 

Besondere Regelungen sind auch für Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Arbeitslohnspenden, bei Aufsichtsratsvergütungen und der Schenkungsteuer getroffen.

Fundstellen: FinMin Hessisches Finanzministerium PM v. 23.9.2015, BMF-Schr. v. 22.9.2015 – IV C 4 - S 2223/07/0015. FinMin des Landes Schleswig-Holstein PM v. 17.8.2015, (DW20151106)