Kürzung der "außergewöhnlichen Belastungen" um zumutbare Belastung doch nicht verfassungsgemäß?

Entstehen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-verhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (z. B. Krankheitskosten), können diese nach dem Einkommensteuergesetz zwar grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden – aber nur so weit sie die sog. „zumutbare Belastung“ überschreiten.

Die Kürzung um die zumutbare Belastung war Thema zweier vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtener Urteile. Er stellte in seinen Entscheidungen vom 2.9.2015 fest, dass es nicht von Verfassungs wegen geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.

 

ANMERKUNG:

Gegen die Auffassung des BFH wurde nunmehr Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 180/16 eingelegt. Die Erfolgsaussichten dieser Beschwerde sind nicht abschätzbar. Dennoch sollten Belege über außergewöhnliche Belastungen weiter aufbewahrt und die Kosten in den Einkommensteuererklärungen steuerlich angesetzt sowie abschlägige Bescheide offen gehalten werden.

Fundstelle: BFH-PM Nr. 84/2015 v. 23.12.2015, BFH-Urt. v. 2.9.2015,VI R 32/13 u. VI R 33/13 BVerfG Az. 2 BvR 180/16 (DW20160211) (DW20160522)