Zinsloses Darlehen löst ohne Trauschein Schenkungsteuer aus

Zusammenleben, ohne verheiratet zu sein, ist heute eher die Regel als die Ausnahme. Die bewusste Entscheidung gegen die Ehe kann aber mitunter kuriose steuerliche Folgen haben.

 

Vor dem Finanzgericht München wurde beispielsweise kürzlich ein Fall verhandelt, in dem ein Mann seiner Lebensgefährtin ein Darlehen von 150.000 € zur Finanzierung der Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an ihrem Wohnhaus gewährt hatte. Eine Verzinsung sollte nicht erfolgen und die Rückzahlung erst zwölf Jahre später fällig werden.

Diese Absprache mag dem steuerlichen Laien zwar fair erscheinen, denn der Mann durfte die ganze Zeit unentgeltlich im Haus seiner Partnerin wohnen. Das Finanzamt bewertete diese Gestaltung aber als Schenkung, weil die Zinslosigkeit nach Auffassung der Beamten den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung erfüllte. In dem schriftlichen Darlehensvertrag hatten die Lebenspartner

jedwede Gegenleistung für die Zinslosigkeit ausgeschlossen. Der Vorteil der Zinslosigkeit war damit eine Schenkung und steuerpflichtig. Insgesamt 18.285 € sollte die beschenkte Lebensgefährtin bezahlen.

 

Der Wert der Zinslosigkeit wird standardmäßig mit einem Zinssatz von 5,5 % pro Jahr der Darlehenslaufzeit angenommen. Vereinfachend stellt sich folgende Frage: Welcher Betrag hätte zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung zu 5,5 % Zinsen angelegt werden müssen, um zum Zeitpunkt der vereinbarten Tilgung den Darlehensbetrag erreicht zu haben? Die Differenz zwischen dem so errechneten Betrag und dem tatsächlich gewährten Darlehen ist der Vorteil, der der Schenkungsteuer unterliegt.

 

Das Paar hatte vor und nach der Darlehensgabe zusammengewohnt. Nach Auffassung der Richter war das Ausdruck der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft. Das Darlehen und die Zinslosigkeit hatten damit nichts zu tun. Die Lebensgefährten hatten auch nicht vereinbart, dass im Fall einer Trennung die Zinslosigkeit nicht mehr fortbestehen sollte. Daher konnte das unentgeltliche Wohnen auch keine Gegenleistung sein. Die Klage wurde abgewiesen.

 

Hinweis:

Wäre die Hausbesitzerin mit dem Schenker verheiratet gewesen, hätte der für Ehegatten geltende Freibetrag von 500.000 € die Entstehung von Schenkungsteuer verhindert. Wenn Sie Fragen zur Besteuerung von Darlehen haben, beraten wir Sie gerne.

FG München, Bescheid v. 25.02.2016 – 4 K 1984/14, rkr.; www.steuer-telex.de