Kostenabzug bei außergewöhnlichen Belastungen kann optimiert werden

Privat veranlasste Kosten dürfen Sie in der Regel nicht von der Steuer absetzen. Bei außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheits- oder Kurkosten macht der Fiskus aber eine Ausnahme. Bevor sich die Ausgaben steuermindernd auswirken, zieht das Finanzamt allerdings die „zumutbare Belastung“ ab.

Das ist Ihr Eigenanteil, der sich nach Ihrem Familienstand, der Höhe Ihrer Einkünfte und der Anzahl Ihrer Kinder richtet. Während ein

kinderloser lediger Besserverdiener mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € einen Eigenanteil von 7 % (= 4.200 €) selbst tragen muss, liegt die zumutbare Belastung bei einer Familie mit drei Kindern und Einkünften von 40.000 € bei nur 1 % (= 400 €).

Die zumutbare Belastung muss jedes Jahr aufs Neue überschritten werden. Daher sollten Steuerzahler absetzbare Kosten möglichst jahresweise zusammenballen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen.

Zeichnet sich beispielsweise ab, dass die zumutbare Belastung im Jahr 2016 aufgrund bereits entstandener Kosten überschritten wird, können Steuerzahler noch schnell nachlegen. Sie könnten etwa eine ohnehin anstehende Zahnsanierung oder den Kauf einer Brille in das Jahr 2016 vorverlegen. Diese Kosten wirken sich dann vollumfänglich steuermindernd aus. Sind 2016 dagegen bislang nur wenige oder noch gar keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen, kann es sinnvoll sein, die Kosten auf 2017 zu verschieben. Dann besteht die Chance, dass sie zusammen mit anderen Kosten die Hürde der zumutbaren Belastung überspringen.

 

Hinweis:

Die Strategie der Zusammenballung lässt sich auch durch die gezielte Steuerung des Zahlungszeitpunkts umsetzen, denn außergewöhnliche Belastungen müssen in dem Jahr abgezogen werden, in dem sie gezahlt worden sind („Abflussprinzip“).

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Meldung v. 24.05.2016; www.lohi.de