Nachweis des Erbrechts durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments

Der Erbe ist bis auf wenige Ausnahmen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er hat die Möglichkeit, den Nachweis auch in anderer Form zu erbringen. Neben einem eröffneten notariellen Testament oder Erbvertrag kann der Nachweis auch mittels eines eindeutigen handschriftlichen, nachlassgerichtlich eröffneten Testaments oder im Fall der gesetzlichen Erbfolge mittels der üblichen Personenstandsurkunden geführt werden. Der Nachweis mittels eröffnetem handschriftlichen Testament ist aber nur dann möglich, wenn das Testament eindeutig ist und keiner gesteigerten Auslegung bedarf.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof ein Kreditinstitut, das zu Unrecht die Vorlage eines Erbscheins verlangt hatte, zu Schadensersatz verurteilt, konkret zur Erstattung der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins.

 

HINWEIS:

Zur Änderung des Grundbuchs oder des Schiffsregisters reicht ein eröffnetes handschriftliches Testament als Nachweis nicht aus!

Fundstelle: BGH, Urt. v. 05.04.2016, XI ZR 440/15, LEXinform 1653567. §280 Abs.1 BGB.