STEUERTIPP: Welche Besteuerungsregeln gelten für Fremdwährungsgeschäfte

Wenn Sie Fremdwährungsbeträge an- und verkaufen, können Sie damit private Veräußerungsgeschäfte tätigen, so dass die entstehenden Veräußerungsgewinne einem Steuerzugriff unterliegen. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat die hierbei geltenden Besteuerungsregeln kürzlich zusammengefasst. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

 

Auch Valuten in fremder Währung können Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts (privaten Veräußerungsgeschäfts) sein. Das Fremdwährungsguthaben bildet nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein selbständiges (veräußerbares) Wirtschaftsgut. Dieses muss allerdings von der Darlehensforderung unterschieden werden, die bei der Anlage eines Fremdwährungsguthabens als Festgeld entsteht. Die Trennung zwischen Fremdwährungsguthaben und Kapitalforderung ist laut BayLfSt auch nach Einführung der Abgeltungsteuer zu beachten.

Aus dieser Unterscheidung folgt, dass die Anschaffung und Veräußerung der Fremdwährungsbeträge zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führen kann, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ein etwaiger Gewinn, der sich aus der Veräußerung der Kapitalforderung ergibt, ist zudem als Veräußerungsgewinn aus sonstigen Kapitalforderungen zu versteuern.

 

Das BayLfSt weist außerdem darauf hin, dass sich die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre verlängert, wenn mit dem Wirtschaftsgut zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden. Diese Verlängerung der Spekulationsfrist greift bei verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben allerdings nicht ein, weil die erzielten Zinsen nicht dem Wirtschaftsgut „Fremdwährungsguthaben“ zuzurechnen sind, sondern aus der eigentlichen Kapitalforderung resultieren.

 

HINWEIS:

Bei verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben bleibt es also bei der einjährigen Spekulationsfrist, so dass sich bei längerer Haltedauer kein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn ergibt.

Fundstelle: BayLfSt, Vfg. v. 10.03.2016 – S 2256.1.1 - 6/6 St 32