Gartenparty mit Geschäftsfreunden

Bestimmte Aufwendungen wie z. B. für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für „ähnliche Zwecke“ und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen dürfen den Gewinn nicht mindern – also nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ fallen Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen. Der Begriff erfasst auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen.

Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfestes fallen aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 13.7.2016 nicht zwingend unter dieses Abzugsverbot.

Im entschiedenen Fall veranstaltete eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sog. „Herrenabende“ im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 € und 22.800 € unterhalten und bewirtet wurden.

 

Nach der Entscheidung muss sich – für die Nichtanerkennung der Aufwendungen als Betriebs-ausgaben – aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den Regelbeispielen „unüblich“ sein müssen. Dies kann aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein.

 

Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, das nun prüfen muss, ob sich die Art und Durchführung der „Herrenabende“ von „gewöhnlichen Gartenfesten“ abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind.

Fundstelle: BFH-PM Nr. 72/2016 v. 30.11.2016, BFH-Urt. v. 13.7.2016, VIII R 26/14 (DW20170114)