Private Mitbenutzung bringt Kostenabzug komplett zu Fall

Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird, sind gemischt veranlasst. Sie können nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht - auch nicht anteilig - als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.

Der BFH wendet dieses Abzugsverbot auch auf Räume an, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichtet sind. Im Streitfall ging es um den mit 37 qm größten Raum in einer Privatwohnung, der über einen Kachelofen mit Sitzbank verfügte. Die Klägerin hatte ihn an höchstens 20 Tagen pro Jahr für Coachingsitzungen genutzt, so dass erhebliche Zeiten der privaten Nutzung verblieben.

Ein weiteres Urteil des BFH zeigt, dass ein Sideboard auch keine Lösung ist. Einen büromäßig eingerichteten Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist, beurteilen die Richter nicht als häusliches Arbeitszimmer. Für die Mietaufwendungen besteht daher ein Abzugsverbot. Das Gleiche gilt für Arbeitsbereiche auf einer Empore oder einer Galerie des privaten Wohnbereichs.

Fundstelle: FH, Urt. v. 22.03.2016 – VIII R 24/12; www.bundesfinanzhof.de, BFH, Urt. v. 22.03.2016 – VIII R 10/12; www.bundesfinanzhof.de