Schönheitsreparaturen müssen in 15-%-Grenze eingerechnet werden

Wenn Sie ein Mietobjekt in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung umfangreich instandsetzen oder modernisieren, gelten Ihre Ausgaben als - anschaffungsnahe - Herstellungskosten, wenn sie (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Die Instandsetzungs- oder Modernisierungskosten wirken sich dann nur über die Abschreibung des Gebäudes von regelmäßig 2 % pro Jahr steuermindernd aus.

 

Der Bundesfinanzhof hat sich mit drei Fällen befasst, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine Schönheitsreparaturen durchgeführt worden waren. Das Gericht hat leider auch diese Aufwendungen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten einbezogen, so dass insoweit kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist.

Fundstelle: BFH, Urt. v. 14.06.2016 – IX R 25/14; www.bundesfinanzhof.de, BFH, Urt. v. 14.06.2016 – IX R 15/15;  www.bundesfinanzhof.de, BFH, Urt. v. 14.06.2016 – IX R 22/15; www.bundesfinanzhof.de