Sachgrundlose Befristung für fünf Jahre - per Tarifvertrag wirksam

In einem Tarifvertrag darf geregelt werden, dass Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit befristet werden können. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Zwar sehe eine gesetzliche Vorschrift eine solche Befristung nur bis zu einer maximalen Dauer von zwei Jahren durch höchstens dreimalige Verlängerung vor, das Gesetz enthalte aber auch eine Ausnahmevorschrift, wonach die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung in Tarifverträgen abweichend festgelegt werden dürfen.

 

Der dadurch eröffnete Gestaltungsspielraum sei jedenfalls nicht überschritten, wenn die gesetzlich vorgesehenen Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Verlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden.

 

Im vorliegenden Fall dem Manteltarifvertrag zwischen der Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. (AVE) und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE).

BAG, Urt. v. 26.10.2016, 7 AZR 140/15, LEXinform 0445298. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. § 14 Abs. 2 Satz 3 TnBfG.