Aktuelles zu Betriebsveranstaltungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Anfrage der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zu lohnsteuerlichen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen beantwortet.

 

HINTERGRUND:

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 2015 einen Lohnsteuer-Freibetrag von 110 € für die Teilnahme des Arbeitnehmers an Betriebsveranstaltungen eingeführt. Der Freibetrag gilt pro Arbeitnehmer und maximal für je zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Entfallen auf den Arbeitnehmer höhere Kosten, ist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig.

DIE WICHTIGSTEN AUSSAGEN DES BMF:

Die Kosten der Betriebsveranstaltung sind durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer und nicht durch die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer zu teilen.

 

HINWEIS: Dies führt zu höheren Kosten pro Arbeitnehmer. Melden sich z. B. 100 Arbeitnehmer an und bestellt der Arbeitgeber daraufhin ein Buffet für 100 Personen zum Preis von 10.000 €, nehmen dann aber nur 50 Arbeitnehmer teil, ergeben sich pro Arbeitnehmer Kosten von 200 €, die somit über dem Freibetrag liegen. Würde man auf die 100 angemeldeten Arbeitnehmer abstellen, ergäben sich lediglich Kosten von 100 € pro Arbeitnehmer. Werden bei einer Betriebsveranstaltung Geschenke an die Arbeitnehmer im Wert von maximal 60 € pro Arbeitnehmer überreicht, werden diese Kosten in die Kosten der

Betriebsveranstaltung einbezogen und bleiben daher steuerfrei, wenn sich insgesamt nicht mehr als 110 € an Aufwendungen pro Arbeitnehmer ergeben. Ist der Wert des einzelnen Geschenks jedoch höher als 60 €, muss ein konkreter Zusammenhang zwischen Betriebsveranstaltung und Geschenk bestehen, damit der Freibetrag von 110 € angewendet werden kann.

 

HINWEIS: Hat der Arbeitgeber die sog. Pauschalsteuer von 30 % für den Arbeitnehmer übernommen, bleibt der Wert des Geschenks bei der Ermittlung der auf den Arbeitnehmer entfallenden Kosten außer Ansatz.

Entstehen bei der Betriebsveranstaltung Reisekosten für die Anfahrt zum auswärtigen Veranstaltungsort, der außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers liegt, z. B. in der Zentrale des Arbeitgebers, während der Arbeitnehmer in einer Filiale arbeitet, gehören die Reisekosten zu den Kosten der Betriebsveranstaltung, wenn der Arbeitgeber die Reise organisiert. Dies kann also dazu führen, dass der Freibetrag von 110 € überschritten wird.

 

HINWEIS: Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer die Anreise selbst organisiert. In diesem Fall kann ihm der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten. In der Praxis ist es daher ratsam, dass die Organisation der Anreise den Arbeitnehmern überlassen wird.

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden, von Arbeitnehmern verbundener Unternehmen (d. h. anderer Unternehmen desselben Konzerns) sowie von Leiharbeitnehmern und jeweils deren Begleitpersonen unterliegt der gesetzlichen Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für geschäftliche Bewirtung. Diese Bewirtungskosten können daher nur zu 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 

HINWEIS: Das BMF folgt damit nicht der Auffassung der Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft, die diese Bewirtungskosten – ebenso wie bei eigenen Arbeitnehmern – als rein betrieblich (und nicht geschäftlich) veranlasst ansehen wollten. Damit muss nun eine Aufteilung der Bewirtungskosten auf eigene Arbeitnehmer mit Begleitpersonen einerseits und auf Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer anderer Konzernunternehmen und Leiharbeitnehmer mit jeweiliger Begleitperson andererseits erfolgen.

Auch Jubilarfeiern gelten als Betriebsveranstaltung. Hierunter versteht man Veranstaltungen, die nur für solche Arbeitnehmer durchgeführt werden, die bereits im Unternehmen ein rundes Jubiläum gefeiert haben. Die Teilnahme an einer Jubilarfeier kann daher zu einem Verbrauch des 110 €-Freibetrags führen; denn nach dem Gesetz kann der Freibetrag jeweils nur für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr in Anspruch genommen werden.

 

HINWEIS: Umsatzsteuerliche Einzelfragen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen werden vom BMF noch in einem gesonderten Schreiben beantwortet werden.

Fundstelle: NWB-Verlag – 2/2017 (BAAAG-36207)