Steuerliche Behandlung von Prämien für einen "Verbesserungsvorschlag"

Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge sind üblich, insbesondere dann, wenn für die Unternehmen erhebliche Kostenersparnisse einhergehen.

Bereits mit Urteil vom 16.12.1996 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass solche Prämien nur dann als Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit – und damit nach der sog. „Fünftelregelung“ – steuerbegünstigt sind, wenn sie nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers und nicht nach der künftigen Kostenersparnis des Arbeitgebers berechnet werden.

In seiner erneut dazu ergangenen Entscheidung bestätigt der BFH seine Auffassung, indem er eine an einen Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag nicht als Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit anerkannte, weil sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wurde.

Des Weiteren legte er fest, dass Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage, die an die Stelle einer in einem vergangenen Jahr erdienten variablen Vergütung (Bonus) treten, keine (steuerbegünstigte) Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit sind.

 

ANMERKUNG:

Bei den Prämien für Verbesserungsvorschläge sollten zwingend auch die steuerlichen Auswirkungen in Betracht gezogen werden. Lassen Sie sich dazu auf jeden Fall vorher beraten, damit die daraus resultierenden Vorteile für Arbeitnehmer und Unternehmen auch steuerlich positiv wirken.

Fundstelle: BFH-Urt. v. 31.8.2016 – VI R 53/14, Urt. v. 16.12.1996 – VI R 51/96 (DW20170218)