Anwendung der Abgeltungssteuer bei mittelbarer Beteiligung an einer GmbH

Zinsen aus dem Darlehen eines „mittelbaren Gesellschafters“ an eine Kapitalgesellschaft können dem gesonderten Steuertarif – also der Abgeltungssteuer mit 25 % – unterliegen. Zu diesem Entschluss kommt der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 20.10.2016.

Im Urteilsfall veräußerten Steuerpflichtige an eine Kapitalgesellschaft, an der sie nicht unmittelbar beteiligt waren (Enkelgesellschaft), ein Grundstück. Die Kaufpreisforderung wurde in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. An dieser Gesellschaft war zu 94 % eine weitere Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) beteiligt, an der im Jahr 2011 die Steuerpflichtige zunächst Anteile in Höhe von 10,86 % und später dann in Höhe von 22,80 % des Stammkapitals hielt. Das Finanzamt war der Überzeugung, die Zinsen unterliegen nicht dem Abgeltungssteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen.

 

Der BFH entschied jedoch, dass die Regelung, die Zinsen aus Darlehen eines unmittelbaren Gesellschafters aus dem Abgeltungssteuersatz ausschließt, weder nach ihrem Wortlaut für Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters Anwendung findet, noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Einbeziehung solcher Darlehen in die Regelung geboten ist. Auch die Anwendung der weiteren Ausnahmeregelung kommt nicht in Betracht. Diese verlangt, dass der Gesellschafter der Muttergesellschaft als Darlehensgeber im Verhältnis zur Enkelgesellschaft als Darlehensnehmerin eine „nahe stehende Person“ sein muss.

 

Das hierzu erforderliche Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis zur Enkelgesellschaft liegt nach dem BFH jedenfalls dann vor, wenn der Darlehensgeber als Gläubiger der Kapitalerträge eine Beteiligung an der Muttergesellschaft inne hat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in deren Gesellschafterversammlung durchzusetzen. Zusätzlich muss die Mutter- an der Enkelgesellschaft (Darlehensschuldnerin) zu mindestens 10 % beteiligt sein.

Fundstelle: BFH-PM Nr. 21 v. 5.4.2017, BFH-Urt. v. 20.10.2016 – VIII R 27/15 (DW20170605)