Anforderungen an eine rückwirkende Rechnungskorrektur

Mit Urteil vom 20.10.2016 gibt der Bundesfinanzhof (BFH) – aufgrund von Vorgaben durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) – seine Rechtsprechung auf und lässt eine rückwirkende Rechnungskorrektur auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zu. Die Berichtigung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen.

Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen.

 

Voraussetzung für eine rückwirkende Berichtigung ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (FG) aber, dass die wesentlichen Rechnungsbestandteile, wie z. B. Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer in dem Rechnungs-Dokument enthalten waren und dieses damit überhaupt berichtigungsfähig ist.

 

Problematisch wird es dann, wie das Urteil des FG zeigt, wenn der Rechnungsempfänger nicht oder nicht eindeutig in der Rechnung aufgeführt ist. Hier liegt nach Auffassung des FG keine rückwirkende Rechnungsberichtigung vor, denn die in der Vergangenheit ausgestellten Rechnungen, die den Leistungsempfänger nicht ausweisen, sind nicht berichtigungsfähig.

 

Es handelt sich daher bei den neu vorgelegten Rechnungen um erstmalige Rechnungen, aus denen ein Vorsteuerabzug allenfalls – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – im Jahr der Ausstellung dieser Rechnungen möglich ist. Die Angabe des zutreffenden „Leistungsempfängers“ gehört zu den unverzichtbaren Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um überhaupt von einer berichtigungsfähigen Rechnung auszugehen.

 

ANMERKUNG:

Die Revision zum BFH wird zugelassen, da die Folgerungen aus der neuesten EuGHRechtsprechung und insbesondere die Frage, welche (Mindest-)Rechnungsanforderungen an ein zunächst erteiltes (Rechnungs-)Dokument erfüllt sein müssen, damit dieses überhaupt berichtigungsfähig ist, bislang nicht geklärt sind.

Fundstelle: FG Münster, Urt. v. 1.12.2016 – 5 K 1275/14 U (DW20170409)