Verspätete Anmeldung eines Reisemangels bei unklaren Reiseunterlagen

Reisemangel

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten Reisende erst am 11. Tag einer 15-tägigen Reise gegenüber der Reiseleitung erhebliche Mängel am gebuchten Zimmer geltend gemacht, wegen der sie später eine Minderung des Reisepreises verlangten.

Der Reiseveranstalter verwies auf seine Reisebedingungen, wonach Leistungsmängel der Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen sind, und lehnte eine Minderung des Reisepreises für die ersten zehn Tage ab.

 

Das Gericht bejahte den Anspruch der Reisenden auf Minderung des Reisepreises auch für die ersten zehn Reisetage.

Der Hinweis muss die Fundstelle nennen, wenn auf Reisebedingungen Bezug genommen wird.

Er muss deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbar sein. Ein schwer lesbarer Kleindruck genügt diesen Anforderungen nicht.

Fundstelle: BGH, Urt. v. 21.02.2017, X ZR 49/16, NJW 2017, ‚S. 9, LEXinform 1660075. § 651 a Abs. 3 BGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV.