Keine freiberufliche Tätigkeit bei Zukauf von Tätigkeiten

Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine - nicht der Gewerbesteuer unterliegende – „freiberufliche Tätigkeit“, wenn sämtliche Gesellschafter als Mitunternehmer die Merkmale eines freien Berufs (Katalogberuf oder „ähnlicher Beruf“) erfüllen. Die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von den Mitunternehmern erfüllt werden.

Für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit muss also die individuelle, über die Leitungsfunktion hinausgehende Qualifikation des Betriebsinhabers den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit umfassen. D. h. der Betriebsinhaber muss über alle erforderlichen Kenntnisse im Umfang der gesamten ausgeübten betrieblichen Tätigkeit verfügen.

 

Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören u. a. auch die selbstständige Berufstätigkeit der Dolmetscher und Übersetzer. Dazu stellt der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 21.2.2017 fest, dass eine freiberufliche Übersetzertätigkeit einer Personengesellschaft nur dann angenommen werden kann, wenn deren Gesellschafter aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage sind, die beauftragte Übersetzungsleistung entweder selbst zu erbringen oder aber im Rahmen einer zulässigen Mitarbeit fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu werden.

 

Beherrschen die Gesellschafter hingegen die beauftragten Sprachen nicht selbst, können sie nicht freiberuflich tätig sein. Ein Defizit im Bereich eigener Sprachkompetenz kann grundsätzlich weder durch den Einsatz eines Translation Memory Systems noch durch die Unterstützung und sorgfältige Auswahl eingesetzter Fremdübersetzer ausgeglichen werden, da die Richtigkeit der Übersetzungen nicht überprüft werden kann.

Fundstelle: BFH-PM Nr. 37/2017 v. 7.6.2017, BFH-Urt. v. 21.2.2017 – VIII R 45/13 (DW20170803)