Kassenführungsmängel bei PC-Kassensystemen

Kassenführungsmängel

Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, hat dies den Verlust der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung zur Folge. Das Ergebnis der Buchführung (Umsatz, Gewinn) hat dann keine Beweiskraft. Das Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

Die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Kassenführung stellen für alle Unternehmer eine enorme Herausforderung dar.

Bei der Nutzung programmierbarer elektronischer Kassensysteme stellt z. B. das Fehlen der Programmierprotokolle einen gewichtigen formellen Kassenführungsmangel dar, der jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben zur Hinzuschätzung berechtigt.

Zu den aufzuhebenden Protokollen gehören insbesondere diejenigen Unterlagen, die nachträgliche Änderungen dokumentieren.

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall erfasste ein Friseur seine Bareinnahmen über eine PC-gestützte Kassensoftware.

 

Diese Software verfügte noch über weitere Funktionen, wie eine Kundenkartei und Terminverwaltung.

Protokolle über die Einrichtung sowie die Programmierung des Kassensystems lagen nicht vor.

 

Das Gericht entschied, dass die für elektronische Registrierkassen geltenden Grundsätze ebenso auf PC-Kassensysteme anzuwenden sind und bestätigte die Schätzungsbefugnis wegen der Kassenführungsmängel.

 

HINWEIS:

Seit 1. Januar 2017 gelten die strengen Vorgaben für elektronische Kassensysteme ausnahmslos.

Die bis dahin bestehende Übergangsregelung für nicht aufrüstbare „Altgeräte“ ist ausgelaufen.

Überdies hat der Gesetzgeber generell die Anforderungen an die Kassenführung nochmals verschärft.

Es sind Übergangsfristen zu beachten. Um unliebsame Überraschungen bei Betriebsprüfungen zu vermeiden, sollte unverzüglich Kontakt zum steuerlichen Berater aufgenommen werden.

Fundstelle: FG Münster, Urt. v. 29.03.2017, 7 K 3675/13, EFG 2017, S. 846, (Nichtzulassungsbeschw. eingel., Az. BFH: X B 65/17), LEXinform 5020086. Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, BStBl 2017 I, S. 21, LEXinform 0444289.