Bei Billigkeitserwägungen wegen übermäßiger Steuerbelastung dürfen Einkommen- und Gewerbesteuern nicht zusammengerechnet werden

Steuern können erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre. Bei den persönlichen Billigkeitsgründen wird die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen berücksichtigt. Sachliche Billigkeitsgründe können sich bspw. aus dem Verbot der Übermaßbesteuerung ergeben. Die Steuerbelastung darf nämlich nicht so hoch sein, dass der wirtschaftliche Erfolg dadurch grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt. Dies ergibt sich aus dem im Grundgesetz verankerten Schutzbereich der Eigentumsgarantie.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger an mehreren Personengesellschaften beteiligt. Einige Gesellschaften machten Gewinn, andere wiederum Verlust. Die gewinnbringenden Gesellschaften zahlten Gewerbesteuer. In den Einkommensteuerbescheiden wurden die Gewinne und Verluste der Gesellschaften zwar verrechnet, aber insgesamt ergab sich über mehrere Jahre eine Steuerbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuern von mehr als 100 % der Einkünfte. Er beantragte deswegen den Erlass der gezahlten Einkommensteuern dieser Jahre.

 

Das Gericht wies den Antrag ab, weil bei Billigkeitserwägungen wegen Übermaßbesteuerung die gezahlten Einkommen- und Gewerbesteuern nicht zusammengerechnet werden dürfen. Die einzelnen Gewerbebetriebe seien isoliert zu betrachtende Steuersubjekte, die einer getrennten Gewerbebesteuerung unterworfen sind.

 

HINWEIS:

Die Gewerbesteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen auf die Einkommensteuer anrechenbar, aber nur insoweit, als im zu versteuernden Einkommen anteilig gewerbliche Einkünfte enthalten sind.

Fundstelle: Art. 14 GG. BFH, Urt. v. 23.02.2017, III R 35/14, BFH/NV 2017, S. 931, LEXinform 0950139. § 35 EStG.