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Gebrauchtwagenhändler umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer zu qualifizieren?

Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zzgl. Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

 

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 7.2.2018 entschiedenen Fall betrugen die Umsätze eines der Differenzbesteuerung unterliegenden Gebrauchtwagenhändlers bei einer Berechnung nach Verkaufspreisen 27.358 € (2009) und 25.115 € (2010). Der Steuerpflichtige ermittelte die Bemessungsgrundlage demgegenüber nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne) mit 17.328 € und 17.470 €. Er nahm deshalb an, dass er Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sei und keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt folgte dem nicht und versagte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

Der BFH tendiert in seinem Beschluss zur Ermittlung der betreffenden Umsatzgrößen, auf die Differenzbeträge abzustellen, hält jedoch eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof für erforderlich. Dieser soll jetzt klären, ob für die Kleinunternehmerregelung in Fällen der sog. Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abzustellen ist.

 

ANMERKUNG:

Der Vorlagebeschluss des BFH ist für die Umsatzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Gegenständen von großer Bedeutung.

Fundstelle: BFH-PM Nr. 33/2018 v 13.7.2018 – BFH-Beschl. v. 7.2.2018, XI R 7/16 (DW20180810)