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Kein Haftungsausschluss bei arglistigem Verschweigen von Sachmängeln beim Grundstückskauf

Im Verkaufsprospekt einer Immobilie wurde u. a. damit geworben, dass diese technisch und optisch auf dem neuesten Stand sei. Zudem sei das Haus unterkellert und trocken.

Der Kaufvertrag sah deshalb auch einen Haftungsausschluss für Sachmängel vor. Nach Erwerb des Hauses stellte der Käufer Feuchtigkeit im Keller fest.

Trotz Haftungsausschlusses verlangte der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Der Bundesgerichtshof sprach ihm dieses Recht zu.

 

Zwar gilt ein Haftungsausschluss grundsätzlich auch für Angaben in einem Verkaufsprospekt. Hierauf kann sich der Verkäufer aber nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Keller war kurz vor dem Verkauf frisch gestrichen worden, um Feuchtigkeitsschäden zu überdecken.

Dies sei dem Käufer trotz Nachfrage nicht offenbart worden. Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags erhält dieser den Kaufpreis und die bezahlten Nebenkosten rückerstattet.

Fundstelle: BGH, Urt. v. 19.01.2018, V ZR 256/16, ZIP 2018, S. 1030, LEXinform 1667760.