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Verkauf von Champions-League-Finaltickets unterliegt nicht der Einkommensteuer

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Gewinn aus dem Verkauf kontingentierter und damit hochpreisiger Eintrittskarten nicht einkommensteuerbar ist. Ein Ehepaar hatte zwei Eintrittskarten für das Finale der Champions-League 2015 in Berlin zugelost bekommen. Sie veräußerten diese über eine Ticketplattform im Internet, nachdem feststand, dass keine deutsche Mannschaft das Finale erreicht hatte. Aus dem Verkauf erzielten sie einen Gewinn von 2.500 €. Das Finanzamt wollte diesen Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft besteuern.

Hiergegen wehrte sich das Ehepaar erfolgreich.

Das Finanzgericht ordnete die Tickets als Wertpapiere ein, deren Veräußerung seit 2009 nicht mehr als privates Veräußerungsgeschäft zu erfassen ist. Wertsteigerungen von Wertpapieren werden seit 2009 durch im Einkommensteuergesetz konkret beschriebene Tatbestände erfasst. Allerdings unterfällt die Ticketveräußerung keinem dieser Tatbestände. Insbesondere liegt keine Veräußerung einer Kapitalforderung vor. In einer Eintrittskarte ist nicht der Anspruch auf Geld enthalten, sondern der Zutritt zu einer Veranstaltung.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Fundstelle: FG Baden Württemberg, Urt. v. 02.03.2018, 5 K 2508/17, (Rev. eingel. Az. BFH: IX R 10/18), EFG 2018, S.1167, LEXinform 5021226.