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Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden.

Bei dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile berücksichtigt: Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung), Zusatzvergütungen (z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge.

Die Vergütungsbestandteile dürfen sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein.

Zudem müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein.

Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte.

Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden.

Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.

 

Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

Fundstelle: BMF, Schr. v. 14.10.2002, IV A 2 – S -2742 – 62/02, BStBl 2002 I, S. 972, LEXinform 0576856, BMF, Schr. v. 01.02.2002, IV A 2 – S -2742 – 4/02, BStBL 2002 I, S. 219, LEXinform 0576198. LEXinform 0411369, LEXinfom 0936924. BFH, Urt. v. 15.12.2004, I R 79/04, BFH/NV 2005, S. 1147, LEXinform 5900731, BFH, Urt. v. 27.02.2003, I R 46/01, BStBl 2004 II, S. 132, LEXinform 0815854. BFH, Urt. v. 09.10.2013, I B 100/12, BFH/NV 2014, S. 385, LEXinform 5907556. BMF, Schr. v. 16.05.1994, IV B 7 –S-2742 – 14/94, BStBl 1994 I, S. 868, LEXinform 0107709