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Erstattungszinsen wegen unzutreffender Rechtsanwendung bei der Umsatzbesteuerung von Bauträgern

Die Finanzverwaltung ist über einen mehrjährigen Zeitraum bis zum Februar 2014 davon ausgegangen, dass „Bauträger“ Steuerschuldner für die von ihnen bezogenen Bauleistungen sind. Diese Verwaltungspraxis hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 22.8.2013 verworfen. Der Gesetzgeber hat hierauf im Jahr 2014 mit einer Neuregelung reagiert, die seitdem die Steuerschuldnerschaft im Baubereich eindeutig regelt. Zudem wurde der Vertrauensschutz beim Bauunternehmer für die Vergangenheit gesetzlich eingeschränkt.

Nicht geklärt war hingegen, inwieweit die Finanzverwaltung zur Verhinderung von Steuerausfällen, die in einstelliger Milliardenhöhe befürchtet werden, berechtigt ist, Erstattungsverlangen der Bauträger für Leistungsbezüge bis zum Februar 2014 nur nachzukommen, wenn der Bauträger Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder für die Finanzverwaltung eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger besteht.

 

Auch hier hat der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 27.9.2018 diese Einschränkungen als rechtswidrig angesehen. Ist ein Bauträger demnach rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung „ohne Einschränkung“ geltend machen. Hier hat die Finanzverwaltung auch bereits mit Schreiben vom 24.1.2019 reagiert und die ursprünglich bestehende Anweisung zurückgenommen.

 

Anmerkung: In den am 10.1.2019 angesetzten mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesfinanzhof zu drei Verfahren betreffend „Verzinsung von Steuererstattungen“ nahm die Finanzverwaltung die Revisionen zurück. Dadurch werden die Urteile der Vorinstanz rechtskräftig, die den Bauträgern einen Zinsanspruch zubilligen. Bauträger können demnach mit einer Auszahlung der Erstattungszinsen rechnen.

Fundstelle: BFH-PM Nr. 60 v. 14.11.2018 – Urt. v. 27.9.2018 – V R 49/17 u. v. 22.8.2013 – V R 37/1, BMF-Schr. v. 26.7.2017, BStBl I 2017, 1001, Rz 15a, BFH V R 3/18, V R 8/18 u. XI R 4/18 (DW20190305)