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Notärztliche Bereitschaftsdienste sind umsatzsteuerfrei

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei. Der Bundesfinanzhof musste entscheiden, ob diese Befreiung auch für den notärztlichen Bereitschaftsdienst gilt.

Im entschiedenen Fall machte ein Arzt im Rahmen seines notärztlichen Bereitschaftsdiensts bei einer Sportveranstaltung kontinuierlich Rundgänge, um frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der Veranstaltungsgäste zu erkennen. Bei Bedarf führte er auch ärztliche Untersuchungen und Behandlungen durch.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Begriff der „Heilbehandlung“ nicht besonders eng auszulegen ist. Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Der therapeutische Zweck muss dabei im Vordergrund stehen. Vor diesem Hintergrund entschied er, dass der notärztliche Bereitschaftsdienst als Heilbehandlung zu beurteilen und somit umsatzsteuerfrei ist.

Fundstelle: § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG. BFH, Urt. v. 02.08.2018, V R 37/17, BFH/NV 2019, S. 177, LEXinform 0951527.