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Übergangsregelung bei Registrierkassen beschlossen

Die Registrierkassen und PC-Kassensysteme, die von Unternehmen mit Bargeldeinnahmen genutzt werden, unterliegen als vorgelagerte Systeme der Buchführung denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme. Aufgrund der neuen Regelungen sind die Anforderungen beim Einsatz elektronischer Registrierkassen stark gestiegen.

Seit dem 1.1.2017 dürfen nur noch 

 

elektronische Registrierkassen verwendet werden,

die eine dauerhafte Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglichen.

Ab dem 1.1.2020 müssen die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Aufzeichnungen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung geschützt sein. Nachdem die Sicherheitseinrichtung bis zum Beginn des neuen Jahres aber voraussichtlich noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein wird, hat sich die Finanzverwaltung

mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene auf eine zeitlich befristete

Nichtbeanstandungsregelung bis 30.9.2020 verständigt

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat PM Nr. 239 v. 25.9.2019 (DW2019110)