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Inflationsausgleichsgesetz

Das Inflationsausgleichsgesetz soll die kalte Progression abbauen und damit bewirken, dass die Bürger mehr Geld zur Verfügung haben. Zudem wären so deutlich mehr Bürger von der Abgabe einer Steuererklärung befreit. Als Gesetzesvorhaben wurde der Entwurf im September vom Bundeskabinett verabschiedet.

Der Gesetzesentwurf sieht folgende Änderungen vor:

  • Der Grundfreibetrag soll zum 1.1.2023 auf 10.632 € angehoben werden, zum 1.1.2024 auf 10.932 €.
  • Die sog. Tarifeckwerte sollen verschoben werden. Damit würde der Spitzensteuersatz in 2023 erst bei 61.972 € greifen, in 2024 erst bei 63.515 €.
  • Zur Unterstützung von Familien soll der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden. Dieser soll von 2022 bis 2024 jährlich steigen.
  • Das Kindergeld soll zum 1.1.2023 auf 237 € monatlich für das erste, zweite und dritte Kind angehoben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Familie Einkommensteuer zahlt oder nicht.
  • Wer Unterhaltszahlungen leistet, konnte diese bislang bis zu einem Höchstbetrag von 9.984 € steuerlich berücksichtigen lassen. Der Höchstbetrag soll rückwirkend schon für 2022 mit Hilfe eines dynamischen Verweises in Anlehnung an den Grundfreibetrag auf 10.347 € angehoben werden.

Fundstelle: Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif

sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG)

(DW20221202)

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