Der Bundesfinanzhof erließ ein Urteil, in dem er sich mit dem Vorliegen eines Zweckbetriebs beschäftigte und bestätigte damit die bisherigen BFH-Rechtsprechungen zu der Thematik.
In dem Fall klagte eine GmbH. In ihrem Einzugsgebiet betrieb eine gemeinnützige GmbH im selben Dienstleistungsbereich ein Unternehmen, welches hauptsächlich Langzeitarbeitslose und Menschen mit Behinderung einstellte. Dadurch unterlagen die erzielten Gewinne weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer. Dies ermöglichte es der gGmbH, ihre Dienstleistungen zu einem niedrigeren Preis anbieten und so Kunden der klagenden GmbH abwerben zu können.
Entgeltliche Dienstleistungen einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft begründen einen allgemeinen Zweckbetrieb nur dann, wenn die gegenüber ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind. Dies schließt es zwar nicht aus, dass die Beschäftigungsgesellschaft auch nicht förderungsbedürftige Mitarbeiter einsetzt. Dies gilt jedoch nur, wenn und soweit dieser Einsatz zum Erreichen des steuerbegünstigten Zwecks unbedingt notwendig ist, weil es beispielsweise der Ausbildung der förderungsbedürftigen Mitarbeiter dient. Zudem muss festgestellt werden, ob der Wettbewerb mit konkurrierenden Unternehmen für den steuerbegünstigten Zweck unvermeidbar ist. Aus diesem Grund wird die Sache zur endgültigen Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses prüft nun, ob in dem Fall von einen Zweckbetrieb auszugehen ist.
Fundstelle: BFH, Urt. v. 18.8.2022 – V R 49/19
(DW202304_Z1)
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